Der Vorstand der ÖGNR

Funktionsperiode 2024 – 2028


Univ.-Prof. Dr. Gregor Kasprian

Präsident

Präsident der ÖGNR

Univ.-Prof. Dr. Johannes Pfaff

Vizepräsident

Vizepräsident der ÖGNR

Univ.-Prof. Dr. Elke Gizewski

Pastpräsidentin

Pastpräsidentin der ÖGNR

Prim. Dr. Michael Sonnberger

Sekretär

Sekretär der ÖGNR

Univ.-Prof. Dr. Dr. Julia Furtner-Srajer

Kassierin

Kassierin der ÖGNR

Dr. Johannes Trenkler

Medienbeauftragter

Erweiterter Vorstand

Prof. Dr. Jean Paul Braun † (Colmar, Frankreich)
Prof. Dr. Benno Hammer † (Linz, Österreich)
Prim. Dr. Hermann Mösl † (Salzburg, Österreich)
Prof. Dr. Peter Huber † (Bern, Schweiz)
Dr. Hildegard Böhm-Jurkovic (Linz, Österreich)
Prof. Dr. Pierre Rabischong (Montpellier, Frankreich)

2008 Prof. Dr. Erich Klein (Graz, Österreich)
2013 Prof. Dr. Gerhard Schroth (Bern, Schweiz)
2018 Prof. Dr. Georges Rodesch (Paris, Frankreich)
2019 PD Dr. Mark McCoy (Salzburg, Österreich)
2019 Dr. Johannes Trenkler (Linz, Österreich)
2021 Prof. Dr. Anton Valavanis † (Zürich, Schweiz)
2022 Prof. Dr. Daniela Prayer (Wien, Österreich)
2024 Prof. Dr. László Solymosi (Würzburg, Deutschland)

Vereinsstatuten

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ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR NEURORADIOLOGIE (ÖGNR)

gegründet am 5. Mai 1990 in Linz

STATUTEN

verfasst am Staatsfeiertag, dem 26. Oktober 1989 in Salzburg, geändert am 4.Juni 2005 sowie am 1.Juni 2016

 

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Gesellschaft

  1. Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesell­schaft für Neuroradiologie“ und in abgekürzter Form „ÖGNR“. Er ist ein Verein im Sinne des Österreichi­schen Vereinsgesetzes.
  2. Der Sitz der Österreichischen Gesellschaft für Neuro-radiologie ist in der Stadt Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2. Zweck der Gesellschaft

Die ÖGNR, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Neuroradiologie in klinischer Praxis, Lehre und Forschung in Zusammenarbeit mit dem Mutterfach Radiologie und den Nachbarfächern wie Neuro-chirurgie, Neurologie, Psychiatrie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kieferchirurgie, Orthopädie, Ophthalmologie und Pädiatrie und in Zusammenarbeit mit den neurologi­schen Wissenschaften.

Es wird insbesondere eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Gesellschaft für Neuroradiologie angestrebt, sowie mit den Österreich unmittelbar benachbarten Ländern und ihren Neuroradiologischen Gesellschaften.

§ 3. Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken

1) Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen:

  1. Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, wie von Vorträgen, Seminaren, Kongressen, etc.;
  2. Teilnahme an in- und ausländischen Seminarveranstaltungen und Kongressen;
  3. Kooperationen und gemeinsame Veranstaltungen mit nationalen, internationalen und supranationalen Institutionen bzw Rechtspersonen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes beitragen können;
  4. Unterstützung sämtlicher geeigneter Maßnahmen und Aktivitäten, die dem fachlichen Austausch auf dem Gebiet der Neuroradiologie dienen;
  5. Beratung, Initiierung und Mitwirkung am Meinungs- und Informationsaustausch mit Fachexperten, öffentlichen Einrichtungen und Entscheidungsträgern des Gesundheitswesens einschließlich der Erarbeitung von Richtlinien und Rahmenvorschriften für Gesetzesinitiativen, gesundheitspolitische Maßnahmen, etc;
  6. Organisation und Durchführung von sowie Mitwirkung bei Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Neuroradiologie;
  7. Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Projekte auf dem Gebiet der Neuroradiologie;
  8. Herausgabe und Vertrieb von dem Vereinszweck dienenden Publikationen, Dokumentationen, Druckschriften und sonstigen Unterlagen in schriftlicher sowie in jeder anderen Form;
  9. Bewusstseinsbildung und gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung und Durchsetzung des Vereinszweckes.

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufge­bracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
  2. Einnahmen aus vereinseigenen Veranstaltungen;
  3. Zahlungen externer Sponsoren;
  4. Zuwendungen öffentlicher Einrichtungen;
  5. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
  6. Sonstige Einnahmen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflö­sung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4. Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken

1) Die Mitglieder des Vereins „Österreichische Gesell­schaft für Neuroradiologie“ gliedern sich in ordentli­che, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder können Radiologen mit Haupttätigkeit in Neuroradiologie sein. Bestehende Mitglied­schaften bleiben davon unberührt. Ordentliche Mitglie­der sind stimm- und wahlberechtigt. Ausländische or­dentliche Mitglieder mit Sitz im Ausland sind in fach­lichen Belangen stimmberechtigt. Von den ordentli­chen Mitgliedern wird die aktive Beteiligung an der Vereinsarbeit und das Vertreten der Vereinsinteressen (Zweck des Vereins) erwartet.

3) Außerordentliche Mitglieder sind:

  1. Ärzte, die sich in Ausbildung zur Neuroradiologie befinden, nach einer radiologischen Grundausbil­dung.
  2. Ärzte, Wissenschaftler und andere Personen, die an der Neuroradiologie in Praxis, Technik, Forschung und Lehre interessiert sind;
  3. Radiologisch-technische Assistentinnen und Assis­tenten, die einen Großteil ihrer Arbeit in Neuroradiologie ausüben.

4) Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

5) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden nach Vor­schlägen und nach Beschluss der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder leisten keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Perso­nen, sowie juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordent­lichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen ver­weigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristi­schen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Erf
  3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbei­träge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entschei­dung die Mitgliedsrechte ruhen).
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalver­sammlung über Antrag des Vorstands beschlossen wer­den.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltun­gen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive-Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Eh­renmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlas­sen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9. Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Gene­ralversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 10 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außeror­dentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich ein­zuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gene­ralversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordent­lichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechts auf ein an­deres Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevoll­mächtigung ist zulässig, wobei pro anwesendes stimm­berechtigtes Mitglied nur eine Stimmübertragung mög­lich ist.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalver­sammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesord­nung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Er­schienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der General­versammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbe­halten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts­berichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordent­liche und außerordentliche Mitglieder;
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderung und die frei­willige Auflösung des Vereins;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Vizepräsidenten (= Präsident-elect), dem Sekretär und dem Kassier.
  2. In den Vorstand können nur Radiologen mit Haupttätigkeit in Neuroradiologie gewählt werden.
  3. Die Wahl der wählbaren Vorstandsmitglieder (Vizepräsident (= Präsident-elect), Sekretär und Kassier) erfolgt in der Generalversammlung.
  4. Sämtliche Funktionäre werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt.
  5. Nach Ablauf dieser Periode rückt der erste Vizepräsident (= Präsident-elect) für eine weitere Funktionsperiode von vier Jahren zum Präsidenten auf.
  6. Der Präsident gehört nach Ablauf seiner Funktionsperiode für weitere vier Jahre als Past-Präsident dem Vorstand an.
  7. Die übrigen Funktionäre sind beliebig wiederwählbar.
  8. Jede während einer Funktionsperiode frei gewordene Funktionsstelle ist durch Vorstandsbeschluss zu besetzen. Die Funktion eines so gewählten Funktionärs dauert bis zum Ende der betreffenden Funktionsperiode.
  9. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhin­derung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorherseh­bar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vor­standsmitglied den Vorstand einberufen.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mit­glieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  12. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vor­standsmitglied.
  13. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und durch Rücktritt.
  14. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. In einem solchen Fall hat die Generalversammlung im Anschluss daran einen neuen Vorstand zu wählen.
  15. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  16. Der Vorstand kann ferner für eine Funktionsperiode mit entsprechender Begründung Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder sind wiederwählbar. Kooptierte Mitglieder sind antrags-, aber nicht stimmberechtigt.

§ 12. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kom­men alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wir­kungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenhei­ten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags und Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentli­chen Generalversammlungen;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  6. Bestellung und Abberufung von Funktionsträgern innerhalb der ÖGNR zur Wahrnehmung von speziellen Funktionen (z.B. ESNR-Nationaldelegierte, Ausbildungs-/Prüfungsreferenten, etc.). Rechte und Pflichten der Funktionsträger werden vom Vorstand festgelegt. Diese Funktionsträger gelten als kooptierte Vorstandsmitglieder.
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Ge­nehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Vizepräsidenten (= Präsident-elect) ist der 1. Stellvertreter des Präsidenten.
  3. Der Sekretär (2. Stellvertreter) hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  4. Der Kassier (3. Stellvertreter) ist für die ordnungsge­mäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und von einem weite­ren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten seine Stellvertreter.

§ 14. Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von maximal einem Jahr ge­wählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Be­stimmungen des § 11, Abs. 4, 13, 14 und 15 sinngemäß.

§ 15. Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Strei­tigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass beide Streitteile dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft machen. Nach Verständigung durch den Vor­stand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 16. Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wer­den.

  1. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflö­sung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzei­gen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlaut­barungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
  2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu be­schließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu be­rufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Eine solche Organisation ist gebunden, das Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck iSd §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
  3. Die gleiche Vermögensbindung wie gem. Abs. 3 gilt bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks.

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