Der Vorstand der ÖGNR
Funktionsperiode 2024 – 2028
Univ.-Prof. Dr. Gregor Kasprian
Präsident der ÖGNR
Univ.-Prof. Dr. Johannes Pfaff
Vizepräsident der ÖGNR
Univ.-Prof. Dr. Elke Gizewski
Pastpräsidentin der ÖGNR
Prim. Dr. Michael Sonnberger
Sekretär der ÖGNR
Univ.-Prof. Dr. Dr. Julia Furtner-Srajer
Kassierin der ÖGNR
Dr. Johannes Trenkler
Erweiterter Vorstand
Prof. Dr. Jean Paul Braun † (Colmar, Frankreich)
Prof. Dr. Benno Hammer † (Linz, Österreich)
Prim. Dr. Hermann Mösl † (Salzburg, Österreich)
Prof. Dr. Peter Huber † (Bern, Schweiz)
Dr. Hildegard Böhm-Jurkovic (Linz, Österreich)
Prof. Dr. Pierre Rabischong (Montpellier, Frankreich)
2008 Prof. Dr. Erich Klein (Graz, Österreich)
2013 Prof. Dr. Gerhard Schroth (Bern, Schweiz)
2018 Prof. Dr. Georges Rodesch (Paris, Frankreich)
2019 PD Dr. Mark McCoy (Salzburg, Österreich)
2019 Dr. Johannes Trenkler (Linz, Österreich)
2021 Prof. Dr. Anton Valavanis † (Zürich, Schweiz)
2022 Prof. Dr. Daniela Prayer (Wien, Österreich)
2024 Prof. Dr. László Solymosi (Würzburg, Deutschland)
Vereinsstatuten
ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR NEURORADIOLOGIE (ÖGNR)
gegründet am 5. Mai 1990 in Linz
STATUTEN
verfasst am Staatsfeiertag, dem 26. Oktober 1989 in Salzburg, geändert am 4.Juni 2005 sowie am 1.Juni 2016
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Gesellschaft
- Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Neuroradiologie“ und in abgekürzter Form „ÖGNR“. Er ist ein Verein im Sinne des Österreichischen Vereinsgesetzes.
- Der Sitz der Österreichischen Gesellschaft für Neuro-radiologie ist in der Stadt Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2. Zweck der Gesellschaft
Die ÖGNR, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Neuroradiologie in klinischer Praxis, Lehre und Forschung in Zusammenarbeit mit dem Mutterfach Radiologie und den Nachbarfächern wie Neuro-chirurgie, Neurologie, Psychiatrie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kieferchirurgie, Orthopädie, Ophthalmologie und Pädiatrie und in Zusammenarbeit mit den neurologischen Wissenschaften.
Es wird insbesondere eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Gesellschaft für Neuroradiologie angestrebt, sowie mit den Österreich unmittelbar benachbarten Ländern und ihren Neuroradiologischen Gesellschaften.
§ 3. Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken
1) Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
- Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, wie von Vorträgen, Seminaren, Kongressen, etc.;
- Teilnahme an in- und ausländischen Seminarveranstaltungen und Kongressen;
- Kooperationen und gemeinsame Veranstaltungen mit nationalen, internationalen und supranationalen Institutionen bzw Rechtspersonen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes beitragen können;
- Unterstützung sämtlicher geeigneter Maßnahmen und Aktivitäten, die dem fachlichen Austausch auf dem Gebiet der Neuroradiologie dienen;
- Beratung, Initiierung und Mitwirkung am Meinungs- und Informationsaustausch mit Fachexperten, öffentlichen Einrichtungen und Entscheidungsträgern des Gesundheitswesens einschließlich der Erarbeitung von Richtlinien und Rahmenvorschriften für Gesetzesinitiativen, gesundheitspolitische Maßnahmen, etc;
- Organisation und Durchführung von sowie Mitwirkung bei Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Neuroradiologie;
- Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Projekte auf dem Gebiet der Neuroradiologie;
- Herausgabe und Vertrieb von dem Vereinszweck dienenden Publikationen, Dokumentationen, Druckschriften und sonstigen Unterlagen in schriftlicher sowie in jeder anderen Form;
- Bewusstseinsbildung und gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung und Durchsetzung des Vereinszweckes.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
- Einnahmen aus vereinseigenen Veranstaltungen;
- Zahlungen externer Sponsoren;
- Zuwendungen öffentlicher Einrichtungen;
- Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
- Sonstige Einnahmen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4. Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken
1) Die Mitglieder des Vereins „Österreichische Gesellschaft für Neuroradiologie“ gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder können Radiologen mit Haupttätigkeit in Neuroradiologie sein. Bestehende Mitgliedschaften bleiben davon unberührt. Ordentliche Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Ausländische ordentliche Mitglieder mit Sitz im Ausland sind in fachlichen Belangen stimmberechtigt. Von den ordentlichen Mitgliedern wird die aktive Beteiligung an der Vereinsarbeit und das Vertreten der Vereinsinteressen (Zweck des Vereins) erwartet.
3) Außerordentliche Mitglieder sind:
- Ärzte, die sich in Ausbildung zur Neuroradiologie befinden, nach einer radiologischen Grundausbildung.
- Ärzte, Wissenschaftler und andere Personen, die an der Neuroradiologie in Praxis, Technik, Forschung und Lehre interessiert sind;
- Radiologisch-technische Assistentinnen und Assistenten, die einen Großteil ihrer Arbeit in Neuroradiologie ausüben.
4) Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.
5) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden nach Vorschlägen und nach Beschluss der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder leisten keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Erf
- Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive-Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9. Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 10 Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei pro anwesendes stimmberechtigtes Mitglied nur eine Stimmübertragung möglich ist.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Vizepräsidenten (= Präsident-elect), dem Sekretär und dem Kassier.
- In den Vorstand können nur Radiologen mit Haupttätigkeit in Neuroradiologie gewählt werden.
- Die Wahl der wählbaren Vorstandsmitglieder (Vizepräsident (= Präsident-elect), Sekretär und Kassier) erfolgt in der Generalversammlung.
- Sämtliche Funktionäre werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt.
- Nach Ablauf dieser Periode rückt der erste Vizepräsident (= Präsident-elect) für eine weitere Funktionsperiode von vier Jahren zum Präsidenten auf.
- Der Präsident gehört nach Ablauf seiner Funktionsperiode für weitere vier Jahre als Past-Präsident dem Vorstand an.
- Die übrigen Funktionäre sind beliebig wiederwählbar.
- Jede während einer Funktionsperiode frei gewordene Funktionsstelle ist durch Vorstandsbeschluss zu besetzen. Die Funktion eines so gewählten Funktionärs dauert bis zum Ende der betreffenden Funktionsperiode.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und durch Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. In einem solchen Fall hat die Generalversammlung im Anschluss daran einen neuen Vorstand zu wählen.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
- Der Vorstand kann ferner für eine Funktionsperiode mit entsprechender Begründung Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder sind wiederwählbar. Kooptierte Mitglieder sind antrags-, aber nicht stimmberechtigt.
§ 12. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags und Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
- Bestellung und Abberufung von Funktionsträgern innerhalb der ÖGNR zur Wahrnehmung von speziellen Funktionen (z.B. ESNR-Nationaldelegierte, Ausbildungs-/Prüfungsreferenten, etc.). Rechte und Pflichten der Funktionsträger werden vom Vorstand festgelegt. Diese Funktionsträger gelten als kooptierte Vorstandsmitglieder.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Vizepräsidenten (= Präsident-elect) ist der 1. Stellvertreter des Präsidenten.
- Der Sekretär (2. Stellvertreter) hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Kassier (3. Stellvertreter) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten seine Stellvertreter.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von maximal einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs. 4, 13, 14 und 15 sinngemäß.
§ 15. Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass beide Streitteile dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft machen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 16. Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
- Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Eine solche Organisation ist gebunden, das Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck iSd §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
- Die gleiche Vermögensbindung wie gem. Abs. 3 gilt bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks.